Sorgeregister

In das Sorgerechtsregister beim Jugendamt werden „gemeinsame elterliche Sorgevereinbarungen“ von nicht verheirateten Eltern und gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht eingetragen. Es gibt also Auskunft, ob nicht miteinander verheiratete Eltern für ihr Kind gemeinsam sorgeberechtigt sind. 

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter auf Antrag schriftlich Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge.

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Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB steht Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen). Für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, die keine Sorgeerklärung abgegeben hat, kann daher der Nachweis, dass sie die Alleinsorge für ihr Kind hat, Schwierigkeiten bereiten. Um diesen Nachweisschwierigkeiten abzuhelfen, erteilt das Jugendamt der alleinsorgeberechtigten Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes auf deren Verlangen eine schriftliche Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister.

Der Antrag ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bezirk die betroffene Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei müssen der Geburtsort und der Name angegeben werden, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.
Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde des Kindes
Die Ausstellung der schriftlichen Auskunft ist kostenfrei.

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