Amtsvormundschaften und -pflegschaften

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind. Bei Ausübung der gesamten elterlichen Sorge besteht eine Vormundschaft. Werden Teile der elterlichen Sorge übernommen, spricht man von einer Pflegschaft.

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In folgenden Fällen wird ein Vormund bestellt:
  • Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
  • Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
  • Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind).

Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Die Vormundschaft tritt auf Anordnung des Familiengerichts ein (Ausnahme: gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts). Die Anordnung der Vormundschaft erfolgt von Amts wegen und wird durch die Bekanntmachung an den Vormund wirksam. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen Wohnsitz hat.

Gebühren und gerichtliche Auslagen werden bei Anordnung der Vormundschaft erhoben, wenn das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 Euro übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.

Die Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch den Amtsvormund/ -pfleger ist kostenfrei.

§§ 1773 bis 1895 des Bürgerlichen Gesetzbuches

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