Amtsvormundschaften und -pflegschaften
Landratsamt Miltenberg
- Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
- Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
- Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind).
Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Die Vormundschaft tritt auf Anordnung des Familiengerichts ein (Ausnahme: gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts). Die Anordnung der Vormundschaft erfolgt von Amts wegen und wird durch die Bekanntmachung an den Vormund wirksam. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen Wohnsitz hat.
Gebühren und gerichtliche Auslagen werden bei Anordnung der Vormundschaft erhoben, wenn das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 Euro übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.
Die Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch den Amtsvormund/ -pfleger ist kostenfrei.
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Bayerisches Landesjugendamt zum Thema Vormundschaften und Pflegschaften
Hier finden Sie Informationen des Bayerischen Landesjugendamtes zum Thema Vormundschaften und Pflegschaften!
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Kinder, Jugend und Familie - Beistandschaften - Sorgerecht im Falle des Todes
Für Mütter eines Kinders, die nicht mit dessen Vater verheiratet ist - Wer erhält die elterliche Sorge für mein Kind im Fall meines Todes
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Kinder, Jugend und Familie - Informationen zur Sorgerechtsverfügung im Falle des Todes der Eltern (Erhiehungsberechtigten)
Wenn Eltern sterben: Wer nimmt die Kinder?
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