Vollzug der Anlagenverordnung

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen alle Vorkehrungen getroffen sein, um eine Gewässerverunreinigung nach menschlichem Ermessen praktisch auszuschließen. Das Wasserhaushaltsgesetz spricht hier vom sogenannten Besorgnisgrundsatz, der sehr eng ausgelegt ist.
Die Aufgabe des Landratsamtes besteht in erster Linie darin, die Einhaltung der nachfolgend genannten gesetzlichen Vorgaben zu überwachen. Wichtig ist auch die rechtliche und technische Beratung der Anlagenbetreiber.

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