Übernahme von Bestattungskosten

Wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten eines Angehörigen oder einer sonstigen Person (Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister etc.) zu tragen, kann die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Sozialhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass er selbst bedürftig ist und die Bestattungskosten nicht von Dritten getragen werden (müssen). Die Bestattungskosten beispielsweise sind vorrangig aus dem Nachlass zu tragen.

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§ 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)

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