Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet von Gewässern (Ausnahmegenehmigung)
Nach § 78 WHG gelten für festgesetzte Überschwemmungsgebiete besondere Schutzvorschriften. Maßnahmen in diesem Bereich dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes Miltenberg erfolgen.
Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist unter anderem, dass der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht besteht insbesondere auch für Maßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist unter anderem, dass der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht besteht insbesondere auch für Maßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
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