Leistungen zur "Bildung und Teilhabe"

Rückwirkend ab 1. Januar 2011 haben junge Menschen aus Familien mit niedrigen Einkünften unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“.

Ziel der Regelung ist es, für diese Kinder und Jugendlichen möglichst gleiche Chancen zur Teilhabe an Bildung, Kultur und sinnvoller Freizeitgestaltung zu schaffen. Vor allem in der Schule – dies betrifft fünf von sechs der neuen Leistungsarten – soll die Chancengleichheit der Kinder möglichst nicht am Geld scheitern.

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Grundvoraussetzung für alle Ansprüche: Bezug bestimmter Sozialleistungen

Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ können nur gewährt werden, wenn und solange eine der nachfolgenden Sozialleistungen bezogen wird:


Die genauere Beschreibung des berechtigten Personenkreises hängt außerdem von der jeweiligen Leistungsart ab.

Antragserfordernis

Soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Leistungen nur auf Antrag gewährt. Dabei ist auch zu beachten, dass der Antrag grundsätzlich nicht für bereits gedeckte Bedarfe gestellt werden kann und auch nicht für Bedarfe, die zeitlich vor dem Monat des Antragseingangs liegen.

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