Leistungen zur "Bildung und Teilhabe"
Rückwirkend ab 1. Januar 2011 haben junge Menschen aus Familien mit niedrigen Einkünften unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“.
Ziel der Regelung ist es, für diese Kinder und Jugendlichen möglichst gleiche Chancen zur Teilhabe an Bildung, Kultur und sinnvoller Freizeitgestaltung zu schaffen. Vor allem in der Schule – dies betrifft fünf von sechs der neuen Leistungsarten – soll die Chancengleichheit der Kinder möglichst nicht am Geld scheitern.
Ziel der Regelung ist es, für diese Kinder und Jugendlichen möglichst gleiche Chancen zur Teilhabe an Bildung, Kultur und sinnvoller Freizeitgestaltung zu schaffen. Vor allem in der Schule – dies betrifft fünf von sechs der neuen Leistungsarten – soll die Chancengleichheit der Kinder möglichst nicht am Geld scheitern.
Landratsamt Miltenberg
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Miltenberg
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Öffnungszeiten
nach Terminvereinbarung: Mo, Di: 8.00-16.00 Uhr, Mi: 8.00 - 12.00 Uhr, Do: 8.00 - 18.00 Uhr, Fr: 8:00 - 13.00 Uhr
Grundvoraussetzung für alle Ansprüche: Bezug bestimmter Sozialleistungen
Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ können nur gewährt werden, wenn und solange eine der nachfolgenden Sozialleistungen bezogen wird:
Die genauere Beschreibung des berechtigten Personenkreises hängt außerdem von der jeweiligen Leistungsart ab.
Antragserfordernis
Soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Leistungen nur auf Antrag gewährt. Dabei ist auch zu beachten, dass der Antrag grundsätzlich nicht für bereits gedeckte Bedarfe gestellt werden kann und auch nicht für Bedarfe, die zeitlich vor dem Monat des Antragseingangs liegen.
Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ können nur gewährt werden, wenn und solange eine der nachfolgenden Sozialleistungen bezogen wird:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
- Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (Wohngeld) nach dem Wohngeldgesetz
- Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz
Die genauere Beschreibung des berechtigten Personenkreises hängt außerdem von der jeweiligen Leistungsart ab.
Antragserfordernis
Soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Leistungen nur auf Antrag gewährt. Dabei ist auch zu beachten, dass der Antrag grundsätzlich nicht für bereits gedeckte Bedarfe gestellt werden kann und auch nicht für Bedarfe, die zeitlich vor dem Monat des Antragseingangs liegen.
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Bildung und Teilhabe - JC_Teilnahmebestätigung des Sportvereins, der Musikschule oder sonstigen Leistungsanbieters
Zur Vorlage beim JOBCENTER Miltenberg - Bildung und Teilhabe
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Bildung und Teilhabe - JC_Antrag auf Übernahme der Kosten angemessener Lernförderung
Zur Vorlage beim JOBCENTER Miltenberg - Bildung und Teilhabe
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Bildung und Teilhabe - LR_Persönlicher Schulbedarf
Antrag beim LANDRATSAMT (nur erforderlich bei Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag)
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Bildung und Teilhabe - LR_Antrag Angemessene Lernförderung und Schulbestätigung
Zur Vorlage beim LANDRATSAMT
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Bildung und Teilhabe - LR_Schulausflüge und Klassenfahrten
Antrag beim LANDRATSAMT auf Übernahme der Kosten für einen Schulausflug, eine Klassenfahrt oder einer entsprechenden Veranstaltung einer Kindertageseinrichtung
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Bildung und Teilhabe - LR_Schülerbeförderung
Antrag beim LANDRATSAMT
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Bildung und Teilhabe - JC_Bestätigung zur Bewilligung von Mittagsverpflegung an Kindertageseinrichtungen
Zur Vorlage beim JOBCENTER Miltenberg - Bildung und Teilhabe
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Bildung und Teilhabe - LR_Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Antrag beim LANDRATSAMT
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Bildung und Teilhabe - LR_Antrag Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Schulbestätigung
zur Vorlage beim LANDRATSAMT
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Bildung und Teilhabe - JC_Bestätigung zur Bewilligung von Mittagsverpflegung an Schulen
Zur Vorlage beim JOBCENTER Miltenberg - Bildung und Teilhabe
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