Genehmigungsfreistellungsverfahren

Unter den unten genannten Voraussetzungen benötigen bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind, keine Baugenehmigung. Die Gemeinde kann allerdings durch Bebauungsplan die Anwendung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen.

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Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die oben genannten Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn
  • sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen 
  • sie den Festsetzungen des Bebauungplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (beispielsweise einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind, 
  • die Erschließung gesichert ist
  • und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren notwendig ist oder eine vorläufige Untersagung beantragt. Die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie kein Genehmigungsverfahren verlangt und keine Untersagung beantragen wird.

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (beispielsweise dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten. 

Der Bauherr, der aufgrund eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens genehmigungsfrei bauen will, hat die erforderlichen Unterlagen (unter anderem Antrag auf Genehmigungsfreistellung, Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen) bei der Gemeinde einzureichen. Der Antrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) unterschrieben sein. Die Gemeinde hat dann einen Monat Zeit, ein Genehmigungsverfahren zu verlangen oder eine Untersagung zu beantragen. Tut sie das nicht, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen. Er ist aber dafür verantwortlich, dass alle oben näher beschriebenen Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Neben dem amtlich vorgeschriebenen Antragsformular sind bei der Einreichung im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Maßgabe der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) entsprechende Unterlagen beizufügen. Auch wenn keine förmliche Baugenehmigung erteilt wird, bestehen an die einzureichenden Unterlagen die gleichen Anforderungen wie bei einem Bauantrag.

Damit nichts vergessen wird, können Sie nachfolgend auf eine Checkliste zugreifen, die die standardmäßig notwendigen Angaben bzw. Unterlagen enthält und Ihnen als Gedankenstütze dienen soll. 

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