Fliegende Bauten

Bei einer Vielzahl von Bürgerfesten, Vereinsjubiläen und Musikveranstaltungen werden für einen nur kurzen Zeitraum transportable Gebäude und andere bauliche Anlagen auf den verschiedensten privaten wie auch gemeindlichen Flächen errichtet. Der bekannteste und häufigste Vertreter der Gattung „fliegender Bauten" stellt dabei das jedermann bekannte Festzelt dar.

Neben Anzeige- oder Genehmigungspflichten für die Veranstaltung als solche (Ansprechpartner für die Veranstalter sind hier meist die Gemeinden) unterliegen jedoch in vielen Fällen auch die temporären Bauten einer separaten baurechtlichen Anzeigepflicht nach Art. 72 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO), die gegenüber dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde besteht. Daran kann sich eine Gebrauchsabnahme vor Ort anschließen.

Landratsamt Miltenberg

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Prüfbuch

Jeder fliegende Bau nach Art. 72 Abs. 5 BayBO muss ein Prüfbuch haben. Im Prüfbuch müssen die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des fliegenden Baues einschließlich der erforderlichen Materialzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig enthalten sein, darüber hinaus die ortsunabhängige, befristet gültige Ausführungsgenehmigung.

Anzeigefrei sind fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist, das heißt:
  • Fliegende Bauten bis fünf Meter Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
  • Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmeter
  • Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als einem Meter pro Sekunde und weniger als fünf Meter Höhe
  • Bühnen bis 100 Quadratmeter Grundfläche und weniger als 1,5 Meter Fußbodenhöhe einschließlich von Überdachungen oder Aufbauten unter fünf Meter
  • Toilettenwagen.

Bei Aneinanderreihung von anzeigefreien fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinander gereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen.

Bei der Aufstellung fliegender Bauten sind unabhängig von einer Anzeigepflicht zu beachten:

  • die allgemeinen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung, beispielsweise zu Gebäudeabständen, Erschließung, Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten
  • die besonderen Anforderungen der „Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten", unter anderem zu Betriebsvorschriften, notwendigen Wartungsarbeiten insbesondere von Verschleißteilen und der Meldung von Unfällen an die Bauaufsicht.
  • die Anforderungen der Ausführungsgenehmigung im Prüfbuch,
  • die Wahl des geeigneten Ortes in Bezug auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise zu Lärmemissionen, Stellplatzfragen, Naturschutz. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstößen können Aufstellung beziehungsweise Betrieb untersagt werden.
Für die Gebrauchsabnahme vor Ort wird eine Gebühr erhoben.

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