Erstattung von Verkehrswertgutachten nach § 193 Abs. 1 BauGB

Der Gutachterausschuss erstattet auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken. Diese Gutachten geben Auskunft über den Wert einer Immobilie oder eines Grundstücks „der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“. Die Verkehrswertgutachten können als Grundlage beispielsweise bei anstehenden Verhandlungen zum Verkauf einer Immobilie dienen.

Landratsamt Miltenberg

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Antragsberechtigte sind nach § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB u. a. kreisangehörige Kommunen, Privatpersonen als Eigentümer einer Immobilie oder von Grundstücken, Behörden, Gerichte und Justizbehörden. Bei mehreren Eigentümern ist der Antrag gemeinsam zu stellen und dem Gutachterausschuss eine kompetente Person als Ansprechpartner und Kostenträger zu benennen.

Gutachten für private Zwecke werden auch von privaten Sachverständigen aus dem Bereich Architektur- und Bauingeneurwesen erstellt.

Die Gebühr für ein Verkehrswertgutachten ist nach § 15 BayGaV im Regelfall wertabhängig. Maßgebend ist der ermittelte marktangepasste vorläufige Wert der Immobilie.

Als Orientierungshilfe sind exemplarisch einige Werte und Gebühren dargestellt: 
 

 

 Wert in € bis Gebühr in €
 200.000 €2.450 €
 300.000 €2.600 €
 400.000 €2.700 €
 500.000 €2.800 €
 über 500.000 € bis 1.000.000 €1.800 € zzgl. 2 v. T des Wertes
 über 1.000.000 € bis 10.000.000 €2.800 € zzgl. 1 v. T des Wertes
 über 10.000.000 €3.200 € zzgl. 1 v. T des Wertes

Neben den Gebühren werden Auslagen nach § 15 Abs. 5 BayGaV (z.B. für notwendiges Aufmaß, die Erstellung bzw. Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Portogebühren, Reisekosten u.a.) in Rechnung gestellt.

Wird ein Antrag vor der Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 8 Abs. 2 KG entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 50,00 Euro als Gebühr zu erheben sind.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 - 6 Monate.

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