Erstattung von Verkehrswertgutachten nach § 193 Abs. 1 BauGB
Landratsamt Miltenberg
Antragsberechtigte sind nach § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB u. a. kreisangehörige Kommunen, Privatpersonen als Eigentümer einer Immobilie oder von Grundstücken, Behörden, Gerichte und Justizbehörden. Bei mehreren Eigentümern ist der Antrag gemeinsam zu stellen und dem Gutachterausschuss eine kompetente Person als Ansprechpartner und Kostenträger zu benennen.
Gutachten für private Zwecke werden auch von privaten Sachverständigen aus dem Bereich Architektur- und Bauingeneurwesen erstellt.
Als Orientierungshilfe sind exemplarisch einige Werte und Gebühren dargestellt:
Wert in € bis | Gebühr in € |
200.000 € | 2.450 € |
300.000 € | 2.600 € |
400.000 € | 2.700 € |
500.000 € | 2.800 € |
über 500.000 € bis 1.000.000 € | 1.800 € zzgl. 2 v. T des Wertes |
über 1.000.000 € bis 10.000.000 € | 2.800 € zzgl. 1 v. T des Wertes |
über 10.000.000 € | 3.200 € zzgl. 1 v. T des Wertes |
Neben den Gebühren werden Auslagen nach § 15 Abs. 5 BayGaV (z.B. für notwendiges Aufmaß, die Erstellung bzw. Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Portogebühren, Reisekosten u.a.) in Rechnung gestellt.
Wird ein Antrag vor der Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 8 Abs. 2 KG entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 50,00 Euro als Gebühr zu erheben sind.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 - 6 Monate.Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Bischoff,
Jonas
|
09371 501-173 | 09371 50179-119 | 260 | jonas.bischoff@lra-mil.de |
Fuller,
Patrick
|
09371 501-163 | 09371 50179-119 | 260 | patrick.fuller@lra-mil.de |