Betreiben von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wie z. B. Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen oder Tankstellen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass 

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Um-welteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  • die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungs-gemäß beseitigt werden können. 

Außerdem schreiben diverse auf das BImSchG gestützte Rechtsver-ordnungen vor, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen.

Das Landratsamt kann die zur Einhaltung dieser Pflichten erforderli-chen Anordnungen treffen. Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht nach, so kann das Land-ratsamt den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

Landratsamt Miltenberg

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Fax: 09371 / 501 79 276
Belästigungen durch Einzelpersonen im Nachbarschaftsverhältnis, beispielsweise bei nächtlichen Ruhestörungen durch Radio- oder Fernsehgeräte, lautstarke Unterhaltung, Rauchbelästigungen durch Grillen unterliegen in der Regel dem Privatrecht. Hier ist der Privatrechtsweg zu beschreiten (vgl. §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Möglicherweise empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Vorrangig sollte jedoch im Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung gesucht werden.
§§ 22 ff, § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)