Betreiben von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wie z. B. Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen oder Tankstellen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Um-welteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
- die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungs-gemäß beseitigt werden können.
Außerdem schreiben diverse auf das BImSchG gestützte Rechtsver-ordnungen vor, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen.
Das Landratsamt kann die zur Einhaltung dieser Pflichten erforderli-chen Anordnungen treffen. Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht nach, so kann das Land-ratsamt den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.
Landratsamt Miltenberg
§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Immissionsschutz – Bekanntgabe von Messstellen nach § 29b BImSchG – Lärm
- Immissionsschutz - Schutz gegen Baulärm
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Lärmschutz in Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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Luftreinhaltung in Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
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Formular Notbetrieb Einzelraumfeuerungsanlage
Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe
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Luft - tief durchatmen können
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Immissionsschutz - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)
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Formular Notbetrieb zentrale Heizungsanlage
Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe
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Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immisionsschutzgesetz
- Immissionsschutz – Bekanntgabe von Messstellen nach § 29b BImSchG – Luft
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen
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Lärm - unausweichlich störend
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)