Beförderung von Abfällen
Landratsamt Miltenberg
Anzeige nach § 53 KrWG
Wer gewerbsmäßig Abfälle transportiert, muss diese Tätigkeit bei der dafür zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzeigen. In Bayern sind für die Entgegennahme der Anzeige die Landratsämter und kreisfreien Städte, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Betriebes befindet, zuständig.
Unternehmen, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist (z. B. Handwerker), müssen nur dann eine Anzeige nach § 53 KrWG vornehmen, sofern sie pro Kalenderjahr mehr als 20 t nicht gefährliche oder 2 t gefährliche Abfälle befördern.
Unternehmen, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen, sind von der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG ausgenommen.
Erlaubnis nach § 54 KrWG
Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen hierfür eine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Für die Erteilung der Erlaubnis sind die Landratsämter und kreisfreien Städte, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Betriebes befindet, zuständig.
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Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Erlaubnis nach § 54 KrWG
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
- Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV
- IZU Infozentrum UmweltWirtschaft
- Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) - Fachkundelehrgänge nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV
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Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von nicht gefährlichen Abfällen
Anzeige nach § 53 KrWG
- Formulare zum Elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
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