Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Aufteilung von Gebäuden in Sonder- beziehungsweise Teileigentum erfolgt auf Antrag. Es wird eine Bescheinigung durch die Behörde ausgestellt, in der erklärt wird, dass die Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz ist Voraussetzung dafür, dass Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht Wohnzwecken dienenden Räumen ins Grundbuch eingetragen werden kann.

Landratsamt Miltenberg

AdresseLandratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2
63897   Miltenberg
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Kontakt
Telefon: 09371 501-0
Fax: 09371 501-79270
  • Abgeschlossen sind nur Wohnungen, die unter anderem durch feste Wände und Decken baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen abgeschlossen sind.
  • Wohnungs- und Teileigentum müssen einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem gemeinschaftlichen Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
  • Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit, ein eigenes WC und ein Bad oder eine Dusche befinden.
  • Ausgefülltes Formular Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Pläne in dreifacher Ausfertigung: 
    • amtlicher Lageplan M 1 : 1000 (neuester Stand)
    • Aufteilungspläne M 1 : 100 mit Darstellung aller Grundrisse, Ansichten und Schnitte
    • eindeutige Kennzeichnung aller Einheiten durch Nummerierung (1, 2, ... )
Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird eine Gebühr von 60 Euro je Sondereigentum erhoben.

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