Abbruch

Nur, wenn eine bauliche Anlage vollständig abgebrochen werden soll, handelt es sich auch baurechtlich um eine Beseitigung. Soll die Anlage hingegen nur teilweise abgebrochen werden, handelt es sich verfahrensmäßig um eine Änderung baulicher Anlagen (genauer: des weiter bestehenden Teils der Anlage). In diesem Fall ist, soweit erforderlich, ein Bauantrag zu stellen.

Landratsamt Miltenberg

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Erstellung bautechnischer Nachweise und Bescheinigungen:

Soll ein Gebäude beseitigt werden, das an ein anderes Gebäude angebaut ist, und deshalb oder aus anderen Gründen die Beseitigung die Standsicherheit des anderen Gebäudes beeinflussen kann, sind - auch bei ansonsten verfahrensfreien Beseitigungen - zu beachten:

Die Standsicherheit der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, muss bei benachbarten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 von einem Tragwerksplaner (nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2) vor Beginn der Arbeiten bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden benachbarten Gebäuden (Gebäudeklasse 3 bis 5 sowie nicht freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude der Gebäudeklasse 1) muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen Prüfsachverständigen vor Beginn der Arbeiten bescheinigt sein (Vier-Augen-Prinzip). Dies gilt auch, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise, beispielsweise über Veränderungen des Baugrunds, auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann.

Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis:

Für die Beseitigung von denkmalschutzrelevanten Anlagen, beispielsweise im Bereich eines Ensembles, in der Nähe von Einzeldenkmälern oder für die Beseitigung eines Einzeldenkmals selbst, muss grundsätzlich vor Beginn eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz vorliegen.

Der vollständige Abbruch einer baulichen Anlage ist entweder gänzlich verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO), und zwar für : 
  • alle verfahrensfrei errichtbaren Bauten (nach Katalog des Art. 57 Abs. 1 bis 3) 
  • die freistehenden Gebäude aus den Gebäudeklassen 1 und 3 
  • sonstige Anlagen (soweit keine Gebäude) bis zu zehn Meter Höhe
    Darunter fallen beispielsweise Gebäude mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 500 Kubikmeter, Mauern und Einfriedungen, Stellplätze, Masten und Werbeanlagen. 

oder aber anzeigepflichtig (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO), für alle anderen Anlagen:

  • Die beabsichtigte Beseitigung ist parallel gegenüber der Gemeinde sowie gegenüber dem Landratsamt mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Vor Ablauf der Monatsfrist darf nicht mit der Beseitigung begonnen werden.

Der Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage sind die für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen beizufügen: 

  • Lageplan mit Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Katasterwerk sowie nach Straße und Hausnummer 
  • gegebenenfalls Bestätigung oder Bescheinigung der Standsicherheit benachbarter Gebäude
Beseitigungsanzeigeverfahren sind für den Antragsteller gebührenfrei.

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