Anlagen in und an Gewässern
Maßnahmen im 60-Meter-Bereich von Gewässern erster und zweiter Ordnung dürfen nach Artikel 20 BayWG nur mit Anlagengenehmigung des Landratsamtes Miltenberg errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden.
Die Genehmigungspflicht besteht auch für einige Gewässer III. Ordnung, die durch Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken bestimmt wurden.
Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht besteht insbesondere auch für Maßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
Die Genehmigungspflicht besteht auch für einige Gewässer III. Ordnung, die durch Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken bestimmt wurden.
Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht besteht insbesondere auch für Maßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
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