Kinder, Jugend und Familie - Soziale Dienste

In den Landkreisen und kreisfreien Städten bestehen nach den bundesgesetzlichen Vorschriften die Jugendämter, die für ihren Bereich die Aufgaben des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe wahrnehmen. Das Jugendamt ist eine "zweigliedrige Behörde": Sie besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und aus der Verwaltung des Jugendamts.

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