Reisen mit Arznei- und Betäubungsmitteln

Viele Patienten sind aufgrund einer Erkrankung auf die regelmäßige Einnahme von Arzneimitteln angewiesen – auch bei Reisen ins Ausland. Der Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen jedoch strengen Vorschriften. Daher sind einige Punkte zu beachten, wenn Arznei- und Betäubungsmittel auf Reisen mitgeführt werden.

Reisen mit Arzneimitteln

Ausreise

Reisende dürfen Arzneimittel zum persönlichen Gebrauch aus Deutschland mitführen. Nach dem deutschen Arzneimittelgesetz gibt es bei der Ausreise aus Deutschland hierfür keine Beschränkungen.

Informationen über etwaige Bestimmungen bei der Einreise in das Zielland bzw. in Transitländer sollten vorab bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes/der Transitländer eingeholt werden.

Bei längeren Auslandsaufenthalten, die nicht mehr den Charakter einer Urlaubsreise haben, wenn der Patient also im Ausland lebt, muss die Versorgung mit Arzneimitteln am Zielort sichergestellt werden. Der Patient hat also einen Arzt im Ausland aufzusuchen.

Einreise/Wiedereinreise

Auch bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und wieder zurückgebracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden.

Sollte ein Reisender im Ausland erkranken und bekommt dort Arzneimittel verordnet, kann er diese Arzneimittel mit nach Deutschland nehmen, damit die kontinuierliche Behandlung sichergestellt ist. Es empfiehlt sich, unmittelbar nach der Rückkehr einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Behandlung zu besprechen.

Bei der Einfuhr im Ausland erworbener Präparate ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass in Deutschland Produkte als Arzneimittel eingestuft werden könnten, die in anderen Ländern z. B. als Nahrungsergänzungsmittel frei verkauft werden. Auch für diese Präparate gelten die genannten Bestimmungen, da sie in Deutschland dem Arzneimittelgesetz unterliegen.

Das Mitbringen von Arzneimitteln für andere Personen oder zum Verkauf ist nicht zulässig. Ebenso ist der Import gefälschter Arzneimittel verboten!

Reisen mit Betäubungsmitteln/ Cannabis

Für Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und damit einer besonderen Verschreibung durch den behandelnden Arzt bedürfen, gelten spezielle Bestimmungen. Grundsätzlich können ärztlich verordnete Betäubungsmittel in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf mitgeführt und nach Deutschland wieder eingeführt werden, damit die medizinische Versorgung des Patienten sichergestellt ist.
Je nach Reiseziel sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten.

Reisen innerhalb der Staaten des Schengener Abkommens

Die Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens (Auswärtiges Amt: Welche Länder sind Mitglied des Schengener Abkommens?). Bei Reisen bis zu 30 Tagen in einen dieser Staaten können ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitgenommen werden, wenn eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung ist in Bayern vor Reiseantritt durch das für den ausstellenden Arzt zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Reisen in andere Länder

Die Bundesopiumstelle empfiehlt, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB; siehe Links) zu verfahren. Danach sollte sich der Patient vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls vom für den ausstellenden Arzt zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Der Leitfaden sieht eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vor.

Da keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen außerhalb des Schengen-Raums bestehen, müssen die nationalen Bestimmungen der jeweiligen Ziel- und Transitländer berücksichtigt werden. Den betroffenen Patienten wird dringend geraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land über die jeweilige Landesvertretung rechtzeitig abzuklären (Kontaktinformationen über die Homepage des Auswärtigen Amtes, siehe Links). Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, andere verbieten die Mitnahme bestimmter Betäubungsmittel generell.

Weitere Informationen und die erforderlichen Formulare zum Download bieten die Internetseiten der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (siehe Links).

Bei Fragen, inwieweit der Wirkstoff eines Arzneimittels ein Betäubungsmittel ist und/oder der internationalen Kontrolle unterliegt, sollte ein Arzt oder Apotheker kontaktiert werden.

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