Neue Corona-Regeln ab Samstag, 6. November

04. November 2021: Das Landratsamt weist darauf hin, dass bezüglich der Regelungen aufgrund der aktuellenCorona-Pandemie ab Samstag, 6. November folgende Änderungen in Kraft treten:
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In den Grundschulen wird für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Diese erfolgt nach den gleichen Regelungen wie zu Schuljahresbeginn: 

  • Maskenpflicht auch am Platz und unabhängig vom Mindestabstand 
  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile MundNasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schülerinnen und Schüler medizinische Gesichtsmasken
  • Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet. 

Sobald die Krankenhausampel bei einer landesweiten Überlastung des Gesundheitswesens auf gelb steht (dies erfolgt durch Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege), gilt Folgendes: 

  • Statt medizinischer Gesichtsmaske ist überall dort, wo eine Maskenpflicht gilt, eine FFP2-Maske zu tragen. In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
  • Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nichtimmunisierte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen. Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
  • Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt verpflichtendes 2G