Perspektiven für Gastronomie, Kultur, Sport, Freizeit und Tourismus

26. Mai 2021: Nachdem bereits am Mittwoch im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie Erleichterungen in Kraft traten, bringt der Freistaat Bayern aufgrund der stabilen Infektionslage weitere Öffnungen auf den Weg.
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Diese betreffen auch den Landkreis Miltenberg und gelten von Donnerstag, 0 Uhr, an.

Gastronomie: Die Außengastronomie (Freischankfläche) kann für Besucher*innen bei vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerfassung öffnen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist dafür ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

Kulturstätten: Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos können öffnen, auch sind kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 festen Sitzplätzen möglich. Jeder Gast benötigt einen negativen, höchstens 24 Stunden alten POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test. Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zulässig (siehe „Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater“). Für alle Teilnehmer*innen ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis nötig.

Freibäder: Freibäder können öffnen, alle Besucher*innen müssen zuvor Termine buchen. Alle Badegäste müssen das negative Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests vorlegen.

Sport: Zugelassen wird kontaktfreier Sport im Innenbereich von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel. Die Sportausübung unter freiem Himmel ist zulässig in Gruppen von bis zu 25 Personen. Alle Sporttreibenden benötigen einen vor höchstens 24
Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis. Gleiches gilt für alle Besucher*innen von Fitnessstudios, sofern sie vor dem Besuch einen Termin gebucht haben. Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 250 Zuschauern mit festen Sitzplätzen zugelassen, wobei alle Zuschauer das negative Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen müssen.

Beherbergung: Zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen und entgeltlichen Unterkünften (Hotels, Beherbergungsbetriebe, Jugendherbergen, Campingplätze), auch zu touristischen Zwecken. In diesem Zusammenhang sind auch gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber den Übernachtungsgästen zugelassen. Alle Gäste benötigen bei Anreise einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis sowie darüber hinaus weitere negative Tests jeweils nach 48 Stunden während der gesamten Aufenthaltszeit.

Tourismus: Zugelassen sind der Betrieb von Flussschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen. Alle Gäste benötigen einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis.

In allen genannten Bereichen gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in Verbindung mit den Erleichterungen für Geimpfte und Genesene. Die genauen Regelungen in den genannten Branchen sind den Rahmenkonzepten des Freistaats zu entnehmen, die in ihrer jeweils aktuellen Form unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/ veröffentlicht sind.