Einrichtungsbezogene Impflicht tritt in Kraft

17. März 2022: Das Landratsamt Miltenberg macht darauf aufmerksam, dass auch im Landkreis Miltenberg seit dem 15. März die einrichtungsbezogene Impfpflicht umzusetzen ist.
624_Lagebericht zur Pandemie stimmt bedenklich

Zuständig ist als örtliche Behörde das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Betriebsstätte der Einrichtung oder des Unternehmens befindet. Betroffen ist der Personenkreis, der in Einrichtungen und Unternehmen gemäß Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes tätig ist.

Demnach gilt, dass seit 15. März Neukräfte nur nach Vorlage eines gültigen Nachweises beschäftigt werden dürfen (siehe unten).

Bestandskräfte können ihre Nachweise wie erfolgt erbringen:

a) Impfnachweis(e)

b) Genesenen-Nachweis

c) Nachweis über medizinische Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung

Für die Übermittlung von Dokumenten oder Mitteilungen an das Gesundheitsamt ist das digitale bayernweite Meldeportal www.impfpflicht-meldung.bayern.de zu verwenden. Der Zugang zum Meldeportal erfolgt seitens der Einrichtungs- und Unternehmensleitungen durch eine Authentifizierung mittels "Mein Unternehmenskonto" mit einem ELSTER-Zertifikat.